Die offizielle Existenz des Kindes.
Nach der Geburt eines Kindes wird diese durch das Standesamt der Geburtsstadt mittels einer Geburtsurkunde offziell dokumentiert. Hier wird der Name rechtlich bindend festgelegt und das Geburtsdatum dokumentiert. Dieses amtliche Dokument landet dann in Familienstammbüchern.
Auch tot geborenen Kindern steht diese Bestätigung zu und mittels einer Bescheinigung können sie formal in die Familie aufgenommen werden. So bleiben sie nicht unsichtbar, sondern ihre Existenz wird offiziell. Für viele Familien ist dies neben dem formalen Akt auch ein Akt der Anerkennung eines Kindes und damit die Bestätigung über die Elternsschaft. Emotional kann dies dabei helfen einen Platz für das Kind im eigenen Leben zu finden, Trauer zuzulassen und das Erlebte zu verarbeiten.
Kinder, die tot vor der 24. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen und weniger als 500g wiegen werden nicht mit einer Geburtsurkunde beurkundet. Seit 2013 kann die Geburt aber durch das Standesamt bescheinigt werden. Die Bescheinigung ähnelt einer Geburtsurkunde. Benötigt wird dafür eein Nachweis über die Fehlgeburt sowie ein Ausweisdokument der beantragenden Person. Dies ist übrigens unabhängig davon, wann ein Kind geboren wurde, möglich. Auch wenn die Geburt vor dem Stichtag 2013 erfolgt ist, kann eine Bescheinigung unter der Vorlage der entsprechenden Dokumente ausgestellt werden.
Viele Standesämter erstellen das Dokument kostenlos, es können aber auch geringe Gebühren anfallen. Es lohnt sich beim zuständigen Standesamt anzurufen und die genauen Konditionen zu erfragen. Häufig werden die Bescheinigungen dann auch zugeschickt. Anders als die Geburtsurkunde nach der 24. Schwangerschaftswoche ist dies aber rechtlich nicht notwendig.
Kinder, die nach der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht von mehr als 500g auf die Welt kommen und keine Lebenszeichen zeigen werden mit einer Geburtsurkunde beurkundet. Auf der Urkunde wird der Vermerk ergänzt 'tot geboren’.
Kinder die mit Lebenszeichen auf die Welt kommen werden mit einer Geburtsurkunde beurkundet. Stirbt das Kind anschließend wird eine Sterbeurkunde ausgestellt.
Diese Regelungen gelten für ganz Deutschland und sind in der Personenstandsverordnung §31 festgelegt.
Bildquelle: Anlage zur PStV